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§ 55 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
- bei Zurücknahme der Klage;
- 2.
- bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3.
- bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4.
- bei Säumnis einer Partei;
- 4a.
- über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
- 5.
- bei Säumnis beider Parteien;
- 6.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 7.
- über die örtliche Zuständigkeit;
- 8.
- über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
- 9.
- wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
- 10.
- bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
- 11.
- im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
- 1.
- eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
- 3.
- die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4.
- eine Parteivernehmung;
- 5.
- die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 55 ArbGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 16 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024)
... 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4 , des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 2 SGGuaÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat." 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... unanfechtbaren Beschluss." 8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe § 55 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4" ... 64 Abs. 7 wird die Angabe § 55 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4" ersetzt. 9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 16 EAkteJEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... sofern sie nicht rückgabepflichtig sind." 4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das ...
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 4 MediationsGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird." 3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. über die Aussetzung und ... 4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 11 RBerNG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (vom 01.04.2008)
... 5" durch die Angabe Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5" ersetzt. 3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ...
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