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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 55 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,

3.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,

2.
Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,

3.
Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder

4.
Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.