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§ 55 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind
- 1.
- die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
- 2.
- der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
- 3.
- die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
- 2.
- das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
- 3.
- die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:
- 1.
- einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
- 2.
- ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
- 3.
- Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
- 4.
- die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
- 5.
- eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
- 6.
- die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
(5) 1Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3§ 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
Frühere Fassungen von § 55 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 BinSchPersV Leichtmatrose und Leichtmatrosin (vom 30.09.2022)
... 2. Folgendes vorweisen können: a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach ... 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die ...
§ 31 BinSchPersV Matrose und Matrosin (vom 14.04.2023)
... muss 1. entweder a) mindestens 17 Jahre alt sein, b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der ... von mindestens 360 Tagen nachweisen können 3. oder a) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene ...
§ 32 BinSchPersV Bootsleute (vom 14.04.2023)
... 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen 2. oder a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem ...
§ 33 BinSchPersV Steuerleute (vom 14.04.2023)
... und b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen 2. oder a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 34 BinSchPersV Maschinenkundige (vom 30.09.2022)
... auf dienstlichen Fahrzeugen, 5. den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder 6. ein ...
§ 37 BinSchPersV Erwerb des Unionspatentes (vom 14.04.2023)
... muss 1. entweder a) mindestens 18 Jahre alt sein, b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von ...
§ 48 BinSchPersV Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 14.04.2023)
... 2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert ...
§ 62 BinSchPersV Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms (vom 14.04.2023)
... 3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen ... § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat ... oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und ... über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden ...
§ 80 BinSchPersV Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms (vom 14.04.2023)
... nachweist, 3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 85 BinSchPersV Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige (vom 14.04.2023)
... des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen ...
§ 140 BinSchPersV Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten (vom 14.04.2023)
... erbracht worden sind. (2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
§ 7 RheinSchPersEV Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
... Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der ... oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene. (2) ... Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 ... 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene. (4) Ausbildungsprogramm ... im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 ... 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 ... 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (7) Basislehrgang für Sachkundige für die ... im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt. (8) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen". c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst: „§ 55 Ausbildungsprogramme und ... c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst: „ § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme § 56 Voraussetzungen für ... Folgendes vorweisen können: a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach ... 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene." 15. § 31 ... a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und". b) Nummer ... Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 55 Absatz 1" durch die Angabe „§ 55 Absatz 3" und das Wort ... aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Absatz 1" durch die Angabe „ § 55 Absatz 3" und das Wort „Ausbildungsprogramm" durch das Wort ... ersetzt. 16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „ § 55 Absatz 4" durch die Angabe „§ 55 Absatz 1" ersetzt. 17. § 33 ... 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Absatz 4" durch die Angabe „ § 55 Absatz 1" ersetzt. 17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ... 17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,". ... 5 und 6 werden angefügt: „5. den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder 6. ... lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu." 32. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Ausbildungsprogramme und ... und Verkehr zu." 32. § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm ... den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen ... § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder b) eines nach ... 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und ... über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen." 38. In § 63 Absatz 2 wird die ... gefasst: „3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt." 44. § ... des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abgeschlossen ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 19. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der ... 2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert ... „(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... eines Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene § 55 Absatz 1 BinSchPersV 275 - 545 112 Zulassung von Simulatoren ...
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