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§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 55 Prüfende für die Diplomarbeit
(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.
(2) 1Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
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