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§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Bachelorurkunde und
- 3.
- ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote,
- 3.
- das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie
- 4.
- die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(3) Die Bachelorurkunde enthält
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration" und
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".
(4) 1Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration",
- 2.
- den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)",
- 3.
- für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie
- 4.
- die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/55_GntDBwVVDV.htm