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§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 55 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde und Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Bachelorurkunde und

3.
ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote,

3.
das Thema der Bachelorthesis sowie die Bewertung der Abschlussarbeit in Rangpunkten und als Note sowie

4.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(3) Die Bachelorurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration" und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)".

(4) 1Das Diploma Supplement enthält

1.
die Angabe des Studiengangs „Bachelor of Public Administration",

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)",

3.
für Modul 1 den Modulnamen und die ECTS-Leistungspunkte und für die weiteren Module den Modulnamen, die Gesamtbewertung in Rangpunkten und die ECTS-Leistungspunkte sowie

4.
die Notenverteilung des Studienjahrgangs in Form einer Notenübersicht, bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs.

2Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.