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Artikel 55 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 55 Neubekanntmachung des Gesetzes über Steuerstatistiken



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über Steuerstatistiken in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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