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§ 55 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 55 Mitwirkungsrecht
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.
(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) 1Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. 3Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.
(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.
(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
(6) 1Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies
- 1.
- bei der Abgabe des Votums verlangt oder
- 2.
- spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.
Zitierungen von § 55 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 SGleiG Einbindung durch Stufenbeteiligung
... der bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. (3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung über die ...
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