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§ 55 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 55 Rechtsverordnungen
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestimmen,
- 2.
- weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachweisen nach § 50 zu erlassen,
- 3.
- abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See durchgeführt werden (Offshore-Tätigkeiten), zuzulassen und die zum Schutz der Besatzungsmitglieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 55 SeeArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 03.12.2015 | Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
aktuell | vor 03.12.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55 , 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen ...
§ 145 SeeArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.01.2017)
... 6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeitszeiten und Ruhezeiten ... Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort genannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis nicht, nicht ... einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 oder ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55 , 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 46 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 1 Offshore-ArbZV Geltungsbereich
... Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... wird, in englischer Übersetzung an Bord mitzuführen." 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... ersetzt. 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1, in den §§ 27, 55 Satz 1 , §§ 92, 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, ...
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