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§ 55 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 55 Vergütung
(1) 1Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsangehörige für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 keine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ergebnis ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird. 2Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt. 3Die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen darf über Satz 1 hinaus nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und sie darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Vergütung oder Leistungsbewertung von Personen, die an der Abschlussprüfung beteiligt sind oder auf andere Weise in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen. 5Besteht zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung ein erhebliches Missverhältnis, muss der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.
(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu Berufsangehörigen oder Dritten, ist unzulässig.
(3) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist auch ohne Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig; diese sind in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die beauftragte Person. 2Satz 1 gilt auch bei einer Abtretung oder Übertragung an Berufsangehörige anderer freier Berufe, die einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 3Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an andere Personen ist entweder bei rechtskräftiger Feststellung der Vergütungsforderung oder mit Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 55 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2016 | Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55b WPO Internes Qualitätssicherungssystem (vom 01.07.2021)
... Stellen zu berichten, 8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und 9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der ...
§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt." 37. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... zu berichten, 8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und 9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der ... Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: a) In ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Versicherungspflicht." 29. § 55 wird aufgehoben. 30. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 5 ErfHonVNG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55, 55a wie folgt gefasst: Vergütung 55 Erfolgshonorar für ... für Hilfeleistung in Steuersachen 55a". 2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ... Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt." 3. Nach § 55 wird folgender § 55a ... § 55a nichts anderes bestimmt." 3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in ... 3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Vereinbarungen, durch die ...
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