(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die
§§ 54 und
55 entsprechend.
(2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach
§ 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach
§ 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist.
(3)
1Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind,
§ 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
2Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden.
3Abweichend von
§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 ALG Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 01.01.2025) ... Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008) ... b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt: § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld". c) Nach der Angabe zu § 80 werden ... Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung." 5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld ... 5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld (1) Für regelmäßig wie ...