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§ 55b - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem



(1) 1Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). 2Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. 3Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.

(2) 1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

1.
solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,

2.
Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,

3.
Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den §§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,

4.
Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,

5.
die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,

6.
organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,

7.
Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,

8.
Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und

9.
Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

1.
die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,

2.
Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,

3.
Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie

4.
die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

(4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern.





 

Frühere Fassungen von § 55b WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55b WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55b WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für ...
§ 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer (vom 23.01.2024)
...  5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit ( § 55b ). (5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ...
§ 57a WPO Qualitätskontrolle (vom 01.08.2021)
... eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b , insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, ... der Prüfung, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b , 3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl, 4. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
...  6. §§ 3b und 5 Absatz 8 des Börsengesetzes, 7. § 55b Absatz 2 Nummer 7 der Wirtschaftsprüferordnung , 8. Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  „Auftragsdatei § 51c". d) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst: „Internes Qualitätssicherungssystem § ... 55b wird wie folgt gefasst: „Internes Qualitätssicherungssystem § 55b ". e) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:  ... durch das Wort „Berufsangehörigen" ersetzt. 38. § 55b wird wie folgt gefasst: „§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem ... ersetzt. 38. § 55b wird wie folgt gefasst: „§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem (1) Berufsangehörige haben für ihre ... 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b " durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 ... Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: a) In ... Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b , insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, ... einschließlich einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b , 3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl, 4. ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen. e) Nach der Angabe „§ 55b Qualitätssicherungssystem" wird folgende Zeile eingefügt: „§ ... oder mit Zustimmung der auftraggebenden Person zulässig." 31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Wirtschaftsprüfer oder die ... und durchzusetzen (Qualitätssicherungssystem)." 32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt: „§ 55c Transparenzbericht  ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss." 7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die ...