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§ 55c - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 55c (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 55c StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55c StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55c StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 StBerG Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
...  § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen § ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ... sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen  ... zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu. § 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 10a (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst: „§ 55c (weggefallen)". 2. Dem ... b) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst: „ § 55c (weggefallen) ". 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:  ... b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und § 52" gestrichen. 17. § 55c wird aufgehoben. 18. § 55f Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) ... 29. In § 157d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 55c und 55d" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § ...