Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 56 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
| |

§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten



(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1.
in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,

3.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,

4.
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,

5.
der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

6.
einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

7.
seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und

8.
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) 1Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,

2.
Vornamen,

3.
frühere Namen,

4.
Geburtsdatum und -ort,

5.
Anschrift im Inland,

6.
frühere Anschriften,

7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,

8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und

9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.





 

Frühere Fassungen von § 56 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2017Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 03.04.2017 BGBl. I S. 690
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AufenthV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2011)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 3. ... 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 79 AufenthV Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte (vom 01.09.2011)
... in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56 , Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf ...
§ 83 AufenthV Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
... eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.04.2017 BGBl. I S. 690
Artikel 1 15. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt. 3. In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für die Rückführung" ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... die Wörter „bei der erstmaligen Ausstellung" eingefügt. 22. § 56 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 ... Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der Angabe „§ 56 " die Angabe „Abs. 1" eingefügt. d) In der neuen Nummer 3 wird ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  b) In Buchstabe r wird die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 56 " ersetzt. c) In Buchstabe u wird die Angabe ...