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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 56 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln,

3.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

5.
Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern,

6.
Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben,

7.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden,

8.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben,

10.
Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie

11.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.