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§ 56 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung



(1) 1Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn

1.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

6.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

7.
selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder

8.
selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

beziehen. 2Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. 3§ 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. 4Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

(2) § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.

(3) 1Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. 2Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital" zu stellen. 3Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. 4Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe zu betrauen.

(5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig.





 

Frühere Fassungen von § 56 BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2024Artikel 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 BAföG Statistik (vom 25.07.2024)
... Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs. (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der ... zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut ...
§ 56a BAföG Förderungsart und Umfang; Datenabgleich (vom 25.07.2024)
... für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten ...
§ 58 BAföG Ordnungswidrigkeiten (vom 25.07.2024)
... 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut ... folgender Abschnitt X eingefügt: „Abschnitt X Studienstarthilfe § 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (1) ... für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen ... anzurechnen." 17. Der bisherige Abschnitt X wird Abschnitt XI und der bisherige § 56 wird § 57. 18. Der bisherige Abschnitt XI wird Abschnitt XII. 19. In ... die Wörter „oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle" eingefügt.  ...