§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des
§ 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der
Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.
(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach
§ 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist
§ 15 nicht anzuwenden.
(4) 1Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. 2Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. 3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund" (NSGBRgV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3395
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank" (NSGDgbV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3400
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt" (NSGFmbV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3405
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3410
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Zitat in folgenden NormenWasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 45c WHG Anfangsbewertung (vom 14.10.2011) ... internationaler Meeresübereinkommen und auf der Grundlage des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesnaturschutzgesetzes . Bei der Bewertung nach Absatz 1 sind außerdem folgende Maßnahmen, die im ...
§ 45h WHG Maßnahmenprogramme (vom 14.12.2021) ... enthalten auch 1. räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 56 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes , 2. eine Erläuterung, inwiefern die festgelegten Maßnahmen zur Erreichung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3434
Artikel 1 BNatSchGÄndG ... wird wie folgt geändert: 01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt: „§ 56a Bevorratung von ... 7 Satz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht" gestrichen. 8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Bevorratung von ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... Meeresübereinkommen und auf der Grundlage des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesnaturschutzgesetzes. Bei der Bewertung nach Absatz 1 sind außerdem folgende ... enthalten auch 1. räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 56 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. eine Erläuterung, inwiefern die ...
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