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§ 56 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 56 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen



In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.

 
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Zitierungen von § 56 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen
... Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58. (2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der ...
§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. Abweichend von ... 24 entsprechend. (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56 , 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 ...