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§ 56 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.
Zitierungen von § 56 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 7 EU/1215/2012DG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 57" ersetzt. 4. ... ZPO)". b) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 57" ersetzt. c) ...
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