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§ 56 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Thesis der Bachelorarbeit,
- 2.
- das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Zitierungen von § 56 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...
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