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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung



(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.