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§ 56 - Postgesetz (PostG)

§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes


§ 56 wird in 4 Vorschriften zitiert

Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

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Zitierungen von § 56 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... zuwiderhandelt, 4. entgegen a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder b) § 56 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 52 PostG Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
... § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 15 PostG Universaldienst
... vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist, 2. die eine entsprechende ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 3 PDLV Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
... Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der ...


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