Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 56 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

§ 56 Mitteilung des Ergebnisses



(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:

1.
die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,

2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie

3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.

(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:

1.
das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,

2.
die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie

3.
die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 56 PsychThApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV
... durch die Wörter „in jedem einzelnen Kompetenzbereich" ersetzt. 11. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...