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§ 56 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 56 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 56 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
aktuell | vor 12.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist." 33. § 56 wird wie folgt gefasst: § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse ... eingetragen ist." 33. § 56 wird wie folgt gefasst: § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1) Steuerberater und ... Nummern 5 und 5a ersetzt: 5. als Angestellte von Berufskammern der in § 56 Abs. 1 genannten Berufe, 5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des ... des § 3 Nr. 1 bis 3 und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56 ) ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder ... vor." 41. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe § 56 Abs. 3" durch die Angabe § 56 Abs. 2" ersetzt. 42. § 73 wird ... In § 72 Abs. 1 wird die Angabe § 56 Abs. 3" durch die Angabe § 56 Abs. 2" ersetzt. 42. § 73 wird wie folgt gefasst: § 73 ...
Artikel 2 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... d) Sitz und Anschrift, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes, f) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 55h Bürogemeinschaft". e) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „ § 56 (weggefallen) ". f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ ... die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." 12. § 56 wird aufgehoben. 13. § 57 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz ... § 58 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 56 Abs. 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 56 Abs. 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 15. ... Satz 1 werden die Wörter „und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften ( § 56 )" gestrichen. 17. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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