§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den
§§ 18 bis 22 beteiligen.
(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass
- 1.
- das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und
- 2.
- dabei angegeben wird,
- a)
- wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffentlichkeit des anderen Staates zugänglich gemacht werden,
- b)
- welcher deutschen Behörde in welcher Form und innerhalb welcher Frist die betroffene Öffentlichkeit des anderen Staates Äußerungen übermitteln kann sowie
- c)
- dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des
§ 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.
Frühere Fassungen von § 56 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 29.07.2017) ... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56 , 3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung ...
§ 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung (vom 29.07.2017) ... 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 . Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. (2) Die ...
Zitat in folgenden NormenDeponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017) ... sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 18 StandAG Untertägige Erkundung (vom 01.01.2020) ... hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 24 9. BImSchV Vereinfachtes Verfahren (vom 14.12.2017) ... die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56 , 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56 , 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die ...
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben ... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56 , 3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung ... 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 . Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. (2) Die zusammenfassende ... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ... 1 bis 4 und 6) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 56 ). Die Länder können der federführenden Behörde weitere ... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, ... ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben ... Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach ... 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 , in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017) ... sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ...
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