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§ 56a - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1.000 Euro geleistet.
(2) 1Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital" zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. 2Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:
- 1.
- Name und Vorname sowie Geburtsname,
- 2.
- Geburtsort und Geburtsdatum,
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 56a BAföG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2024 | Artikel 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56a BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56a BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... örtlich zuständige mit der Durchführung betraute Stelle zuständig. § 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich (1) Die Studienstarthilfe wird einmalig ...
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