(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des
Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
- 2.
- einen Identitätsnachweis,
- 3.
- eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
- 4.
- sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
- 5.
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und
- 6.
- einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4)
1Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach
§ 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist.
2Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5)
1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
2Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
3Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach
§ 56c.
(6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere
- 1.
- der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
- 2.
- ein Geschäftskonzept oder
- 3.
- der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
3Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde.
4Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359