§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1)
1Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der
§§ 554,
562 bis 562d,
566 bis 567b sowie
570 entsprechend anzuwenden.
2§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
(2)
1Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie
§ 552 Abs. 1,
§ 555a Absatz 1 bis 3,
§§ 555b,
555c Absatz 1 bis 4,
§ 555d Absatz 1 bis 6,
§ 555e Absatz 1 und 2,
§ 555f und
§ 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
2§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des
§ 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
3Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem
§ 569 Abs. 1 entsprechend.
(3)
1Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die
§§ 557,
557a Absatz 1 bis 3 und 5,
§ 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die
§§ 558 bis 559d,
561,
568 Absatz 1,
§ 569 Absatz 3 bis 5, die
§§ 573 bis 573d,
575,
575a Absatz 1, 3 und 4, die
§§ 577 und
577a entsprechend anzuwenden.
2Solche Verträge können zusätzlich zu den in
§ 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Frühere Fassungen von § 578 BGB
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Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1. bei ... (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 50 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur ... und Landpachtverträgen (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen ... § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. ... ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden. (2) Auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG)
G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 15 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... und Landpachtverträgen (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen ... § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. ... ab dem 1. Januar 2025 vereinbart wird, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Januar 2025 anzuwenden. (2) Auf Landpachtverhältnisse ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
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