§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1)
1Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden.
2Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
3Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (
§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind.
4Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Frühere Fassungen von § 57 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 292 AktG Andere Unternehmensverträge ... dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57 , 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses ...
Zitat in folgenden NormenBörsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 27 DMBilG Neufestsetzung ... erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend ...
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 10 WStBG Stille Gesellschaft (vom 28.03.2020) ... stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes." 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat. (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes ... stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes . § 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ... Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat. (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf die Übernahme ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes ... (3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57_AktG.htm