Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 57 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
|

§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,

2.
Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen,

3.
Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,

4.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben,

6.
Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Estricharten zu erkennen und zu beurteilen,

8.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie

9.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Anzeige