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§ 57 - Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 57 Antrag auf Verwahrung



(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.

(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn

1.
hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,

2.
ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,

3.
er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.

(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.

(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder seine Notarvertretung aufgenommen hat.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.





 

Frühere Fassungen von § 57 BeurkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuellvor 09.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 BeurkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59a BeurkG Verwahrungsverzeichnis (vom 01.01.2022)
... Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ...
§ 60 BeurkG Widerruf (vom 09.06.2017)
... Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn 1. eine ...
§ 61 BeurkG Absehen von Auszahlung (vom 09.06.2017)
... Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, ... oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar ...
§ 62 BeurkG Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten (vom 09.06.2017)
... Die §§ 57 , 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 23 BNotO Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen (vom 01.08.2021)
... übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 21 NotAktVV Verwahrungsverzeichnis
... die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis ...
§ 41 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte
... sind insbesondere zu nehmen 1. sämtliche Verwahrungsanträge und -anweisungen ( § 57 Absatz 2 bis 4 des Beurkundungsgesetzes ), 2. die Treuhandaufträge und die Verwahrungsanweisungen, die dem Notar im ... mit dem Vollzug desjenigen Geschäfts erteilt worden sind, das der Verwahrung zugrunde liegt ( § 57 Absatz 6 des Beurkundungsgesetzes ), 3. Änderungen oder Ergänzungen der Verwahrungsanweisungen und der ... der Verwahrungsanweisungen und der Treuhandaufträge, 4. Annahmeerklärungen ( § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes ) und 5. Belege, Kontoauszüge und Abschriften von Abrechnungen und ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Anlage DiRUG zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht
... § 56a Verwahrung elektronischer Urkunden Abschnitt 6 Verwahrung § 57 Antrag auf Verwahrung § 58 Durchführung der Verwahrung § 59 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 10 NotBRMoG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung" eingefügt. 8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich bestellter Vertreter" durch die Wörter ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019)
... wird Sechster Abschnitt. 17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57 und 58. 18. In dem neuen § ... Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im ... § 60 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „ § 57 " ersetzt. 21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil vor ... Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „ § 57 " ersetzt. 22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und 54d" durch die Angabe „ §§ 57 , 60 und 61" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. ... aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63. 26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. 27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 ...