(1) 1Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.
(2)
1Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt.
2Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach
§ 56 weiterhin vorliegen.
(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4)
1Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des
§ 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung
- 1.
- widerrufen oder
- 2.
- aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.
2Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
(5) 1Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105