Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 57 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

§ 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit



(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(3) 1Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. 2Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. 3In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 57 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 GDBNDVerfSchVDV Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit (vom 01.01.2023)
... Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt. (3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt." 15. Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ...