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§ 57 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
Zitierungen von § 57 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 7 EU/1215/2012DG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57 " ersetzt. 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt ... wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57 " ersetzt. c) In Nummer 1513 werden im ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 4 VÜbEinkDG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „ § 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt. ... § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „ § 57 , § 58 oder § 59" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie ... eingefügt. b) In Nummer 8401 wird im Gebührentatbestand die Angabe „ § 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ... Gebührentatbestand die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „ § 57 , § 58 oder § 59" ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 3 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57 " die Angabe „oder § 58" eingefügt. 2. In Nummer 1513 der ...
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