(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
- 2.
- entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
- 3.
- entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 20 ZuFinG Änderung des Kreditwesengesetzes ... § 53v Betreiber organisierter Märkte". e) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Bußgeldvorschriften". ... e) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: „ § 57 Bußgeldvorschriften". 2. § 2c wird wie folgt geändert: ... mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 16. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Bußgeldvorschriften (1) ... mit Geldstrafe bestraft." 16. § 57 wird wie folgt gefasst: „ § 57 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...