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§ 57 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 57 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
- 2.
- entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
- 3.
- entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
- 4.
- entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
- 5.
- entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 6.
- entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
- 7.
- entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
- 8.
- entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 9.
- entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 10.
- entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung V. v. 29. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 27 m.W.v. 31. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 57 MessEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57 MessEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Artikel 1 4. MessEVÄndV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht." 3. In § 57 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. ...
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