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§ 57 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 57 Belehrung
1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 57 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 14 2. JustizModG Änderung der Strafprozessordnung
... 7. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6" durch die Angabe „§ 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a ... Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6" durch die Angabe „§ 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 ... 57 Abs. 7" ersetzt. 8. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe „§ 57 Abs. 5" ... „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f" durch die Angabe „§ 57 Abs. 5" ersetzt. 9. Dem § 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ...
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt." 2. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Vor der Vernehmung werden die ... Ausnahme vorliegt." 2. § 57 wird wie folgt gefasst: „§ 57 Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die ... eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Auskunftsverweigerungsrecht § 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der ...
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