Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 57 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
|

§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

7.
Einbau- und Verdichtungsverfahren von Böden zu beschreiben,

8.
Konstruktionen von Verkehrswegen aus Asphalt zu unterscheiden,

9.
offene und geschlossene Bauweisen von Gräben zu unterscheiden sowie

10.
Aufmaße nach Normen und Richtlinien zu erstellen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.