(1)
1Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer.
2In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des
§ 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2)
1Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
2Im Falle des
§ 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.
(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
(4)
1Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten.
2Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu.
3§ 50a Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
4Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.
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§ 58 ArbGG Beweisaufnahme (vom 19.07.2024) ... Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass eine Zeugenvernehmung nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 479 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend ... ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass die Leistung des Eides nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 411 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe ...
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 19.07.2024) ... 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 9 ViKoAnwFG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes ... in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist." 4. § 46 ... Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung ... Satz angefügt: „§ 50a ist anzuwenden." 8. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Der Vorsitzende ...