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§ 58 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
Zitierungen von § 58 BeamtStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 BeamtStG Anwendungsbereich
... Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie ...
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