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§ 58 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. 2Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. 3Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) 1Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 58 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
aktuell vorher | 11.03.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1534 |
aktuell | vor 01.08.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
§ 68 EnergieStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.06.2022)
... ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. (6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des EnergiesteuergesetzesB. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Zitat in folgenden Normen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder 11. an ausländische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes
B. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 838; ersetzt durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Bekanntmachung EnergieStEntlBek
... in der Fassung des Artikels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind hinsichtlich des Teils der ... Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind damit im Umfang der zuvor ...
Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
... ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst. (6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... von Kraft und Wärme". c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 (weggefallen)". d) Nach der ... c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 (weggefallen)". d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Angabe ... bekannt gegeben." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10. 15. § 58 wird aufgehoben. 16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4" ...
Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Artikel 3 EGEnergieStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.06.2008)
... Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die ... --- *) Anm. d. Red.: gemäß B. v. 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1007) ist § 58 des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 mit abweichenden Maßgaben in Kraft getreten. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr". h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Steuerentlastung für ausländische ... Einfuhr". h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)". ... für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)". i) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Steuerentlastung im ... 30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a eingefügt: „§ 58 Steuerentlastung für ausländische ... Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a eingefügt: „ § 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) ...
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