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§ 58 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 58 Ermächtigung des Verwaltungsrats



Der Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestimmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, der §§ 56 und 57 durch Richtlinie bestimmen.

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