§ 58 Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
- 1.
- Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister,
- 2.
- Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,
- 3.
- die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen,
- 4.
- die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie
- 5.
- die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf.
2Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach
§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 3Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. 4Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister" durch die ... Rechts, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;". 3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 123 2. BRBG Folgeänderungen ... die Wörter „und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB" gestrichen. (3) In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. ...
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