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§ 58 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 58 Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,
- 2.
- in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining
- a)
- jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1a) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer
- 1.
- die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und
- 2.
- von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
- a)
- eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
- b)
- die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1b) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat. 2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
Frühere Fassungen von § 58 MBPolVDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 MBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 MBPolVDVDV Übergangsvorschriften
... nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind. Die Leistungen, die sie bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 2 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... der mündlichen Prüfung sowie 2. der Zahl 85". 10. Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Ist festgelegt ...
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