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§ 58 - Postgesetz (PostG)

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft

1.
die POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 86),

2.
die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2016),

3.
die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2088),

4.
die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2091),

5.
die 1000g-Befreiungsverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1832),

6.
die Mindestpreisbefreiungsverordnung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 426).



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