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§ 58 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen



(1) 1Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. 2Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.

(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei

1.
insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,

2.
die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und

3.
die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.

(2a) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungsgruppe. 2Die Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt.

(3) 1Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. 2Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift

1.
erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,

2.
ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und

3.
wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.

(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 58 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu ...
§ 41 SAG Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2020)
... Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf 1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu ... der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58 . (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die ...
§ 46 SAG Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter (vom 28.12.2020)
... tragen; 9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und 10. werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz ...
§ 59 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse ...
§ 60 SAG Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen (vom 30.12.2023)
... zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer ...
§ 156 SAG Abwicklungskollegium (vom 15.12.2023)
... des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58 , 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit ... 46 und 47; 3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 58 ; 4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen ...
§ 168 SAG Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden (vom 30.12.2023)
... der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten; 3. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung". c) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Befugnis zur Untersagung ... Unternehmen zu der Feststellung im Sinne des Absatzes 6 gelangen kann." 23. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in ... findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt." 24. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a Befugnis zur Untersagung ... (1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewertung nach den §§ 57 und 58 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens wesentliche Abwicklungshindernisse ... zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer ... des § 159 ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 46, 47, 49 bis 50, 58 , 60 und 161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit ...