Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 58 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
| |

§ 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister



(1) 1Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. 2In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

1.
Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden,

2.
aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder

3.
die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

(2) 1Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. 2Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. 3Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber, dass Eintragungen nur in Bezug auf die durch die Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen. 4Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 58 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 19.05.2013Artikel 5 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
vom 16.04.2013 BGBl. I S. 795
aktuellvor 19.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (vom 01.01.2023)
...  dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der ...
§ 87c SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 (vom 01.01.2023)
... entsprechend. (6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht (vom 01.01.2023)
... § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 155a FamFG Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vom 01.01.2023)
... sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „zu den in § 58a des ... § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken" ersetzt. 4. § 1671 wird ...
Artikel 2 NEheSorgeRG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. (4) Werden dem ...
Artikel 5 NEheSorgeRG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst: „§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über ... a) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst: „§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister". ... die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a ". 2. In § 18 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und ... wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort ... 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten." 5. § 58a wird wie folgt gefasst: „§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über ... zu beraten." 5. § 58a wird wie folgt gefasst: „§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister  ... die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a ". b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die ... wie folgt gefasst: „(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... das Wort „Vormundschaft" und die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „ § 58 " ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In ... 3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „ § 58 " ersetzt. 4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53 ... für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend." 5. § 58 wird aufgehoben. 6. § 58a wird § 58. 7. In § 72a Absatz 2 ... 1 bis 5 entsprechend." 5. § 58 wird aufgehoben. 6. § 58a wird § 58 . 7. In § 72a Absatz 2 werden nach den Wörtern „freien Jugendhilfe" ... das Wort „Vormundschaft" und die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „ § 58 " ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1791c" durch ... d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Absatz 2" durch die Angabe „ § 58 Absatz 2" ersetzt. 11. § 87d wird wie folgt geändert: a) In ...