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§ 58 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern



1Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. 3Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 58 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 21.06.2019 BGBl. I S. 846
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 24 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 17.07.2024)
... 56 befugt sind, 8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und 9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 64 FeV Identitätsnachweis (vom 01.11.2019)
... Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, 2. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 24 EVerwFG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... der Protokollierung gilt § 30a Absatz 3 entsprechend." 2. Dem § 58 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Auskunft kann elektronisch ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... bezieht, gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend." 34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen" die Wörter „und den Antrag, wenn er ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 15.04.2011 BGBl. I S. 650; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
§ 1 1. FeVAusnV
... Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 64 FeV Identitätsnachweis (vom 16.01.2009)
... Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der ...