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§ 58 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 58 Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) 1Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) 1Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
- 1.
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
- 2.
- Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
- 3.
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für
- 1.
- die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
- 2.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
- 3.
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
(5) 1Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. Mai 2017 BGBl. I S. 1282 m.W.v. 1. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 58 StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2017 | Artikel 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 30a StVZO Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors (vom 01.08.2013)
... eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. (3) Bei Kraftfahrzeugen nach ...
§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen (vom 01.10.2024)
... nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen ... das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger ... von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder ( § 58 ) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen ...
§ 36a StVZO Radabdeckungen, Ersatzräder (vom 01.09.2023)
... auf der Straße (Straßenroller), 5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ...
§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile (vom 01.08.2013)
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind ( § 58 ). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ... müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger ... zulässig, wenn 1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, ... Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet ... Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und 2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und die ...
§ 44 StVZO Stützeinrichtung und Stützlast
... die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind ( § 58 ) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 Prozent des ...
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger (vom 01.09.2023)
... oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer; 26. des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 03.07.2021)
... und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... Hauptuntersuchungen 24 - 2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung (vom 20.06.2024)
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (4) Auf Antrag können die nach Absatz ...
§ 4 FZV Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Auf die Zuteilung des ...
Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 28.02.1989 BGBl. I S. 481; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 1 2. StVOuaAusnV (vom 01.09.2023)
... An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... dieser die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung ausstellen." 21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „75.069" durch die Angabe „74069" ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 2 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen ... und 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 und 8" ersetzt. 7. In § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2" durch die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung (vom 01.07.2022)
... wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (3) Auf Antrag können die nach Absatz ...
§ 4 FZV Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (vom 15.06.2019)
... und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Auf die Zuteilung des ...
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