§ 58 Mitgliedschaft
(1)
1Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung.
3Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen.
(2)
1Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben.
2Die Vorschriften des
§ 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 58 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 58a WPO Mitgliederakten (vom 01.08.2021) ... führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 58 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt ...
§ 133d WPO Verwaltungsbehörde (vom 26.06.2017) ... Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der ...
Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen." 13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a Mitgliederakten ... führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder ( § 58 ). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1746
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