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§ 58 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 58 Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 58 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell | vor 03.01.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... 3 des Kreditwesengesetzes und § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 3. § 58 des Wertpapierhandelsgesetzes , 4. § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 5. § 28 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 3 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren ... a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „ § 58 Hinweisgeberverfahren § 59 Überwachung der Organisationspflichten ... 2. ein genehmigter Meldemechanismus." 3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren ... 3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „ § 58 Hinweisgeberverfahren Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten § 58 Organisationspflichten für genehmigte Veröffentlichungssysteme § 59 ... „Abschnitt 10 Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten § 58 Organisationspflichten für genehmigte Veröffentlichungssysteme (1) Ein ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 nicht über die dort genannten Grundsätze und Vorkehrungen verfügt, 11. ... die dort genannten Grundsätze und Vorkehrungen verfügt, 11. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 12. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht in der Lage ist, Informationen in der vorgeschriebenen Weise zu verbreiten, 13. ... der Lage ist, Informationen in der vorgeschriebenen Weise zu verbreiten, 13. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, ... § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2 , § 59 Absatz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 Informationen in diskriminierender Weise ... zur Trennung unterschiedlicher Unternehmensfunktionen trifft, 15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 16. ... § 60 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60 Absatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte Mittel und Notfallsysteme ... 2 nicht über dort genannte Mittel und Notfallsysteme verfügt, 17. entgegen § 58 Absatz 5 nicht über dort genannte Systeme verfügt, 18. entgegen § 59 Absatz 1 ...
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